Charta der Internationalen Städtekooperationsgruppe (Entwurf zur Diskussion)

I. Einleitung

Die Charta der Internationalen Städtekooperationsgruppe ist ein internes Dokument, an das sich alle Mitglieder der Internationalen Städtekooperationsgruppe halten müssen. Sie gilt in dem Land (bzw. der Region), in dem die Mitglieder ihren Wohnsitz haben.

II. Begriffe

1. Mitglieder der Internationalen Städtekooperationsgruppe sind natürliche Personen, die mit verschiedenen Institutionen, Organisationen oder Einzelpersonen zusammenarbeiten, um gemeinsam verschiedene Aufgaben zu erfüllen.

2. Die Internationale Städtekooperationsgruppe ist eine dezentrale, nicht-offizielle und keiner Institution angeschlossene Gruppe. Sie ist eine rein nichtstaatliche, lose organisierte, spontane und freiwillige Vereinigung (ähnlich verschiedenen sozialen Gruppen).

III. Beitritt zur Internationalen Städtekooperationsgruppe

Jede volljährige natürliche Person, die die in ihrem Wohnsitzland geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfüllt und den Grundsätzen und der Charta der Internationalen Städtekooperationsgruppe zustimmt, kann die Mitgliedschaft beantragen.

Nach Prüfung und Genehmigung durch das Serviceteam der International Cities Cooperation Group und die Zertifizierungsstelle (eine Zertifizierungsgebühr von 100 Einheiten der Landeswährung ist an die Zertifizierungsstelle zu entrichten) schließt der Antragsteller das Mitgliedschaftsverfahren ab.

Nach dem Beitritt zur International Cities Cooperation Group kann der Antragsteller spezifische Aufgaben übernehmen.

IV. Rechte der Mitglieder der Internationalen Gruppe für Städtische Zusammenarbeit

1. Recht auf gleichberechtigte Zusammenarbeit, Autonomie und Freiwilligkeit.

2. Recht auf Umsetzung und Durchführung der Zusammenarbeit.

3. Recht auf Gewinnbeteiligung nach Abschluss der Zusammenarbeit.

4. Recht auf Stimmrecht und Wahlrecht innerhalb der Internationalen Gruppe für Städtische Zusammenarbeit.

V. Pflichten der Mitglieder der Internationalen Gruppe für Städtische Zusammenarbeit

1. Pflicht zur Einhaltung der Gesetze und Vorschriften des Wohnsitzlandes.

2. Pflicht zur Zusammenarbeit und zum integren Handeln.

3. Pflicht zur Wahrung der Interessen der Internationalen Gruppe für Städtische Zusammenarbeit und deren Vertraulichkeit.

4. Pflicht zur Einhaltung und Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung der Internationalen Gruppe für Städtische Zusammenarbeit.

5. Pflicht zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags in Höhe von 100 Einheiten der jeweiligen Landeswährung.

VI. Dienstleistungen für Internationale Städtekooperationsgruppen

1. Zu den Dienstleistungen für Mitglieder der Internationalen Städtekooperationsgruppe gehören die Einberufung der Generalversammlung der Internationalen Städtekooperationsgruppe, der außerordentlichen Generalversammlung der Internationalen Städtekooperationsgruppe sowie die laufenden Dienstleistungen. Die Generalversammlung und die außerordentliche Generalversammlung der Internationalen Städtekooperationsgruppe können per Videokonferenz oder auf anderem Wege abgehalten werden. Die Generalversammlung der Internationalen Städtekooperationsgruppe findet jährlich statt. Die außerordentliche Generalversammlung wird bei Bedarf aufgrund unvorhergesehener Umstände einberufen.

2. Laufende Dienstleistungen der Internationalen Städtekooperationsgruppe: Dies umfasst Dienstleistungen im Zusammenhang mit spezifischen Angelegenheiten der Internationalen Städtekooperationsgruppe sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Personalveränderungen bei Mitgliedern. Die laufenden Dienstleistungen werden gemäß der Charta der Internationalen Städtekooperationsgruppe erbracht. Die Verantwortung für die laufenden Dienstleistungen liegt beim Sekretariat der Generalversammlung der Internationalen Städtekooperationsgruppe. Die konkrete Umsetzung erfolgt durch das Serviceteam der Internationalen Städtekooperationsgruppe.

VII. Austritt aus der Internationalen Städtekooperationsgruppe

Der Austritt aus der Internationalen Städtekooperationsgruppe kann freiwillig oder unfreiwillig erfolgen.

1. Freiwilliger Austritt bezeichnet die Entscheidung eines Mitglieds, aus persönlichen Gründen nicht mehr an den Angelegenheiten der Internationalen Städtekooperationsgruppe teilzunehmen. Unfreiwilliger Austritt bezeichnet die Beendigung der Zusammenarbeit mit der Internationalen Städtekooperationsgruppe aus Gründen, die nicht auf persönliche Gründe des Mitglieds zurückzuführen sind.

2. Mitglieder der Internationalen Städtekooperationsgruppe können aus folgenden persönlichen Gründen aus der Kooperation austreten:

1) Im Falle des Todes eines Mitglieds während der Kooperationsperiode bleiben die Mitgliedschaftsrechte bis ein Jahr nach dem Tod erhalten. Danach erlöschen sie. Die Aufteilung der Mitgliedschaftsrechte richtet sich nach der internen Satzung der Internationalen Städtekooperationsgruppe. Die Zuteilung der Mitgliedschaftsrechte erfolgt nach den Gesetzen und Bestimmungen des Heimatlandes oder der Region des Mitglieds.

2) Kann ein Mitglied aus persönlichen Gründen wie Gesundheit, körperlichen Einschränkungen, familiären Verpflichtungen, Überzeugungen oder Idealen (keine Interaktion mit der Internationalen Städtekooperationsgruppe innerhalb von drei Monaten) seinen Kooperationspflichten nicht nachkommen oder zahlt es die Mitgliedsbeiträge nicht fristgerecht, scheidet es aus der Kooperation aus. Die während der Kooperationsperiode erworbenen Kooperationsrechte bleiben bis zum Tod des Mitglieds erhalten. Die Aufteilung der Mitgliedschaftsrechte richtet sich nach der internen Satzung der Internationalen Städtekooperationsgruppe.

3. Beendigung der Zusammenarbeit mit der Internationalen Städtekooperationsgruppe aufgrund unfreiwilligen Austritts eines Mitglieds:

1) Verursacht ein Mitglied der Internationalen Städtekooperationsgruppe vorsätzlich oder grob fahrlässig einen erheblichen Schaden, beendet die Gruppe die Zusammenarbeit mit diesem Mitglied. Die Rechte des Mitglieds erlöschen und werden auf andere Mitglieder verteilt.

2) Wird ein Mitglied wegen Verstoßes gegen die Gesetze oder Vorschriften seines Landes oder seiner Region verurteilt, beendet die Gruppe die Zusammenarbeit mit diesem Mitglied. Die Rechte des Mitglieds werden gemäß der Klausel zum freiwilligen Austritt behandelt.

VIII. Angelegenheiten bezüglich der Rechte und Interessen von Mitgliedern der Internationalen Städtekooperationsgruppe

1. Der gegenwärtige oder zukünftige Ehepartner eines Mitglieds der Internationalen Städtekooperationsgruppe kann keine Rechte oder Interessen des Mitglieds geltend machen.

2. Im Todesfall eines Mitglieds der Internationalen Städtekooperationsgruppe erben dessen Erben nicht die Mitgliedschaft, sondern lediglich die dem Mitglied zustehenden Rechte und Interessen.

3. Ist ein Mitglied der Internationalen Städtekooperationsgruppe aufgrund von Krankheit oder anderen Gründen vorübergehend nicht in der Lage, seine Rechte und Interessen auszuüben, kann es einen Bevollmächtigten damit beauftragen.

4. Verursacht ein Mitglied der Internationalen Städtekooperationsgruppe der Gruppe einen erheblichen Schaden, ist die Gruppe berechtigt, auf dem Rechtsweg Schadensersatz und gegebenenfalls eine Strafe zu fordern.

IX. Besondere Angelegenheiten der Internationalen Gruppe für Städtische Zusammenarbeit

1. Prinzip der Dynamik: Die Charta der Internationalen Gruppe für Städtische Zusammenarbeit wird im Zuge des Beitritts neuer Mitglieder und der sich ändernden internationalen Rahmenbedingungen angepasst. Die Änderung der Charta wird von der Versammlung der Internationalen Gruppe für Städtische Zusammenarbeit beschlossen.

2. Sollte die Charta gegen die Gesetze der Mitgliedsländer verstoßen, wird sie entsprechend angepasst.

3. Die konkreten Inhalte der Zusammenarbeit und die Verteilung der Rechte im Rahmen der internationalen städtischen Zusammenarbeit werden durch die spezifischen Kooperationsrichtlinien der Gruppe geregelt. Diese Richtlinien werden gesondert formuliert und veröffentlicht.

 

Diese Charta der Internationalen Gruppe für Städtische Zusammenarbeit tritt am 1. März 2023 in Kraft.

Diese Charta der Internationalen Gruppe für Städtische Zusammenarbeit wird am 1. September 2023 geändert.